Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (BGH 08.04.2016, Az. V ZR 73/15) seine rund 25 Jahre alte Rechtsprechung aufgegeben, nach der ein Vorkaufsrecht notariell beurkundet sein muss.
Wer den Boom auf dem Immobilienmarkt nutzen möchte, um durch den An- und Verkauf von Immobilien an der Wertsteigerung zu partizipieren, muss auf die Drei-Objekt-Grenze achten.
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