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Immobilien News: Erbunwürdigkeit zieht nicht den Verlust des Wohnungsrechtes nach sich

Das Spektrum menschlichen Verhaltens ist groß.

Der Gesetzgeber hat für alle möglichen Fälle und Abgründe Gesetze parat, auch für kriminelle Taten innerhalb von Familien. In einem konkreten Fall ging es darum, ob ein wegen Totschlags an seinem Bruder Verurteilter und für erbunwürdig erklärter Täter sein Wohnungsrecht behalten kann. Ja, sagt das Gericht, aber er darf es unter bestimmten Umständen nicht selbst ausüben. Im Erbrecht gilt, dass Erben, die sich dem Erblasser oder einem nahen Verwandten gegenüber einer Straftat schuldig gemacht haben, ihr Erbrecht verwirken – zum Beispiel bei einem einen Tötungsversuch. In diesem speziellen Fall hatten zwei Brüder notariell vereinbart, dass ein Bruder das Eigentum am gemeinsam bewohnten Haus, der andere ein Wohnungsrecht an einer Dachgeschosswohnung bekommen sollte. In einem Streit erstach der wohnungsberechtigte Bruder den Eigentümer des Hauses. Die Mutter der Brüder beerbte ihren Sohn und verlangte, dass der Sohn sein Wohnungsrecht aufgeben muss.

In Österreich hätte sie mit dieser Forderung möglicherweise Erfolg gehabt. Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 208/15, 11.03.2016) beurteilt die Lage in Deutschland indes anders. Wenn vertraglich kein Kündigungsrecht vorgesehen ist, kann die Aufgabe des Wohnungsrecht nicht erzwungen werden. Allerdings muss der Berechtigte in Deutschland sein dingliches Wohnungsrecht nach § 1020 Satz 1 BGB so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers geschont werden. Daraus ergibt sich, dass Angehörige es verlangen können, dass der Wohnungsberechtigte sein Recht an der Wohnung nicht selbst nutzt. Er darf sein Recht aber behalten und kann die Wohnung vermieten.

 


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