Der Autostellplatz einer Wohnanlage dient zum vorübergehenden Abstellen eines verkehrstüchtigen, zugelassenen Fahrzeugs. Er dient nicht zur dauerhaften Lagerung eines nicht verkehrstüchtigen und abgemeldeten PKW. So urteilte das Landgericht Hamburg (Urteil vom 04.03.2009, Az. 318 S 93/08). Im verhandelten Fall hatte ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft auf dem zu seiner Wohnung gehörenden Stellplatz einen abgemeldeten PKW abgestellt, der mit Papier, Pappe, Flaschen und Dosen angefüllt war. Der Wohnungsinhaber litt unter dem sogenannten Messie-Syndrom. Die Eigentümergemeinschaft erwirkte ein Urteil, das ihn zur Entfernung des Fahrzeugs verpflichtete. Das Gericht wies darauf hin, dass bestimmte Fahrzeuge wie Oldtimer, Cabrios oder Motorräder, welche typischerweise nicht ganzjährig genutzt würden, auch in abgemeldetem Zustand für längere Zeiträume auf Stellplätzen von Wohnanlagen stehen dürfen.