Gelegentlich werden Grundstückskaufverträge durch Angebot und Annahme geschlossen. Dazu dient ein notariell beurkundeter Vertrag, der dem Empfänger innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit bietet, ein Angebot anzunehmen. Einige Verträge enthalten die Vorgabe, dass dieses Angebot nach Ablauf der Bindungsfrist nicht erlischt, sondern solange angenommen werden kann, bis ein schriftlicher Widerruf bei dem Notar erfolgt.
Der BGH hat derartige Fortgeltungsklauseln nun gekippt, wenn sie von Unternehmern als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet wurden. Wird die Frist für die Annahmeerklärung nicht hinreichend bestimmt, bindet eine solche Vereinbarung den Anbietenden unangemessen lang an sein Angebot. Der Anbieter soll vor den Nachteilen des übermäßig lange andauernden Schwebezustands geschützt werden.
Bei Annahmeerklärungen, die nach dem Ablauf der Frist erfolgen, muss der Anbietende diese ausdrücklich bestätigen, damit der Vertrag zustande kommen kann (BGH, 07.06.2013, V ZR 10/12, 08.11.2013, V ZR 145/12).