Ein Investor hatte von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ein ehemaliges Kasernengelände erworben. Der Vertrag enthielt jedoch eine böse Falle: Sollte das Grundstück nach dem Verkauf an Wert steigen – etwa dadurch, dass es zu wertvollem Bauland würde – war der Käufer verpflichtet, der Verkäuferseite einen entsprechenden Betrag zusätzlich zu zahlen. Es war zu einer Wertsteigerung gekommen, und die BImA verlangte einen Nachschlag von 185.000 Euro. Das Landgericht Hanau entschied: Hier werde der Käufer durch eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessen benachteiligt. Der Verkäufer könne mit dieser Klausel einfach seinen Preis nachträglich erhöhen – ohne Obergrenze und ohne, dass sich der Käufer vom Vertrag lösen könne. Eine solche Vereinbarung sei unwirksam. Eine bereits eingelegte Berufung zog die BImA zurück. Für den Käufer blieb es beim ursprünglichen Preis – ohne Nachschlag (17.2.2015, Az. 9 O 1350/13).