Seit 2010 steigen die Fertigstellungszahlen im Wohnungsbau erfreulich.Viele Wohnungen werden als Eigentumswohnungen an Erstkäufer veräußert, die sich plötzlich mit Fragen konfrontiert sehen, die sie gar nicht beantworten können. Was ist zu tun, wenn einzelne Arbeiten noch gar nicht abgeschlossen sind? Wer nimmt die verschiedenen Arbeiten ab, wie sieht es aus mit Mängeln?
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Abnahme der einzelnen Wohnungen und der Abnahme der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile, wie Außenwände, Treppenhäuser und Außenanlagen.
Damit die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht mit jedem Erwerber einzeln durchgeführt werden muss, was eine uneinheitliche fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche in Gang setzen würde, nutzt der Bauträger oft eine Klausel im Immobilienkaufvertrag, die festlegt, dass ein öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchführt und der Käufer diese als verbindlich anerkennt.
Das OLG Koblenz hat hierzu jetzt entschieden, dass eine solche Klausel in einem Immobilienkaufvertrag wirksam ist. Dabei darf der abnehmende Sachverständige jedoch nicht vom Bauträger bestimmt werden. Ebenso wenig darf der vom Bauträger eingesetzte WEG-Verwalter die Abnahme für die Wohnungseigentümer erklären (OLG Koblenz, 08.04.2013, 2 U 1123/12).