Für immer mehr Details der Betriebskostenabrechnung liegen höchstrichterliche Urteile vor.
Die Rechtsprechung passt sich in diesem Bereich den sich ändernden Gegebenheiten an.
Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Ob die Betriebskostenabrechnung die Voraussetzungen erfüllt, die an ihre Wirksamkeit zu stellen sind, richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten rechnerisch nachzuprüfen.
Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. In einem aktuellen BGH-Urteil ging es um die korrekte Abrechnung der Positionen Wasser, Schornsteinfeger und Hauswart. Das Gericht urteilte, dass es keine formellen Gründe gibt, die die bemängelte Abrechnung unwirksam machen. Darin waren nicht die Gesamtkosten für mehrere Wohnblocks ausgewiesen worden, sondern die Kosten für jeden Block einzeln (BGH vom 09.10.2013 – VIII ZR 22/13).
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