Die Abgeltungsklausel ist eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter beim Auszug einen Anteil der Kosten für Schönheitsreparaturen laut Voranschlag einer Fachfirma übernehmen muss, wenn die Fristen für Schönheitsreparaturen noch nicht abgelaufen sind. Teilweise wird für derartige Vertragsregelungen auch der Begriff Quotenabgeltungsklausel verwendet.
Beispiel: Liegen zum Zeitpunkt des Auszuges die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Kosten laut Kostenvoranschlag einer Fachfirma; liegen sie über zwei Jahre zurück zahlt er 40 Prozent, über drei Jahre 60 Prozent, über vier Jahre 80 Prozent.
Abgeltungsklauseln sind grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die vom Mieter zu leistende Beteiligungsquote nicht nur vom Zeitablauf – z. B. von der tatsächlichen Dauer des Vertragsverhältnisses – abhängig sein darf. Eine solche Regelung wäre eine so genannte "starre Abgeltungsklausel", welche die Rechtsprechung als unwirksam ansieht. Auch der wirkliche Zustand der Wohnung und der Zeitabstand zu den letzten Schönheitsreparaturen müssen berücksichtigt werden. Grund: Der Mieter soll aus Sicht des BGH nicht dadurch unangemessen benachteiligt werden, dass er kurz nach einer während des Mietverhältnisses erfolgten Renovierung überflüssigerweise noch einmal renovieren muss, weil er unerwartet – etwa aus beruflichen Gründen – umzieht (BGH, Az. VIII ZR 52/06, Urteil vom 18.10.2006). In einer weiteren Entscheidung betonten die Bundesrichter, dass Abgeltungsklauseln laienverständlich formuliert werden müssten. Sie erklärten eine Klausel für unwirksam, die nach ihrer Ansicht nur ein Jurist hätte verstehen können (Az. VIII ZR 143/06, Urteil vom 26.09.2007).